StartseiteSitemapImpressum
 
 
Navi oben
Wir über uns
Sachversicherungen
Gewerbe / Firmen
Bausparen
Geldanlagen
Finanzierungen
Kontakt
       
 

Krankenversicherung

 

1. Gesetzliche Krankenversicherung:

Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer, Rentner, Landwirte, Künstler, mitarbeitende Familienangehörige und Studenten bis zum 14. Semester. Für Angestellte und Arbeiter gilt die Versicherungspflicht nur bis zur Jahresverdienstgrenze. Die Beiträge der versicherten Arbeitnehmer werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt.

2. Private Krankenversicherung:

Die Beiträge richten sich nach dem Tarif, der sich aus Leistungsumfang, Eintrittsalter, Geschlecht und dem Gesundheitszustand ermittelt. Der Versicherungsnehmer zahlt selbst die Arzt- und Krankenhauskosten und erhält dann nach Maßgabe des Tarifs seine Leistungen erstattet, soweit das Versicherungsunternehmen aufgrund Kostenübernahmeerklärung nicht sofort bezahlt.

 

Pflegeversicherung

Gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit:

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen (?14 Abs. 1 SGB XI). Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit wird von einem Gutachter vom medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen. Wer pflegebedürftig ist, benötigt Unterstützung im täglichen Leben und ist dauernd auf fremde Hilfe angewiesen.

Das Pflegestufensystem der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht aus drei Stufen:

Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit Krankenversicherung

Grundlage für die Einstufung ist der zeitliche Aufwand für die auszuübende Pflegtätigkeit