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Arbeitnehmer über BBG
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer können unter Einhaltung der Kündigungsfristen in eine private Krankheitskostenvollversicherung wechseln. Der Arbeitgeber zahlt dabei auch weiterhin den hälftigen Beitrag zur Krankenversicherung ( max. 50 % des Höchstbeitrages der eigenen Betriebskrankenkasse oder des ortsüblichen Durchschnittsbeitrags). Dies gilt auch für die mitversicherten Kinder bzw. Ehepartner, jedoch in der Summe aller versicherten Personen auf den hälftigen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. In Einzelfällen beteiligt sich der Arbeitgeber auch darüber hinaus am Beitrag zur privaten Krankenversicherung.
Der Leistungsumfang in der privaten Krankheitskostenvollversicherung lässt sich auf die Anspüche jedes Einzelnen individuell vereinbaren, wobei Leistungen auch schlechter sein können als in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungsgesellschaften bieten daher Kompakttarife sowie Bausteintarife zur Auswahl der Absicherung an.
Beim Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch die Absicherung des Arbeitsentgeltes nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht vergessen werden. ( durch den Arbeitsvertrag geregelt, im Duchschnitt zahlt der Arbeitgeber 6 Wochen den Lohn, dannach ist dieser über die Krankenversicherung absicherbar). Wichtig ist es, die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäss zu beantworten, da sonst der Versicherungsschutz gefährdet ist. |