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Die Private Haftpflichtversicherung

 

 

Warum braucht man eine Privathaftpflichtversicherung?

 

Die wichtigste Bestimmung über die Schadensersatzpflicht regelt �823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Ein Fehler kann den lebenslangen Ruin bedeuten: Wer anderen einen Schaden zufügt haftet dafür mit seinem gesamten Vermögen und notfalls lebenslang. Die Verpflichtung zum Schadensersatz geht sogar auf die Erben über.

 

Die Haftung ist der Höhe nach im allgemeinen nicht begrenzt.

Es muss grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden !

 

 

Wer ist versichert?

 

Versichert ist der Versicherungsnehmer als Privatperson

Als mitversichert gelten auch:

der Ehegatte des Versicherungsnehmers.

die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange Sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienst

 

Bei unverheirateten Lebenspartnern welche in einer häuslichen/ eheähnlichen Gemeinschaft leben ist nur eine Privathaftpflicht erforderlich. Hierzu ist es notwendig den Lebenspartner dem Versicherer namentlich anzuzeigen und in den Vertrag einzuschließen.

 

 

Schadensbeispiele:

 

Sie prallen beim Fahrradfahren unglücklich mit einer Fußgängerin zusammen, die schwer verletzt wird und bleibende Schäden davonträgt.

 

Sie sind bei Freunden zu Besuch und beschädigen den Teppich z.B. durch verlieren von Zigarettenasche oder durch Umwerfen eines Weinglases.

 

 

Worauf ist im Schadensfall zu achten?

 

1. Schaden sofort melden

2. Schaden so gering wie möglich halten

3. Keine Zugeständnisse oder Schuldanerkennungen abgeben - Sie verlieren dadurch Ihren Versicherungsschutz!

 

 

Was ist versichert?

 

"Ansprüche fremder Personen (""Dritter"")"

Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch haften Sie für alle Schäden, die Sie anderen zufügen in unbegrenzter Höhe. Gewollt oder ungewollt spielt hierbei keine Rolle.

 

 

 

 

 

Aufgaben der Haftpflichtversicherung:

 

Die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).

Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.

Wenn ja, regelt sie die Schadenersatzansprüche.

Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen über die Höhe und Berechtigung der Forderungen, übernimmt sie die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzungen.   

 

Kommen während der Vertragslaufzeit neue Risiken (z.B. Anschaffung eines Hundes oder Pferdes) hinzu, so sind diese in der Regel über die sogenannte Vorsorgeversicherung �2 AHB automatisch mitversichert. Allerdings ist der Versicherungsnehmer verpflichtet die neuen Risikoverhältnisse mitzuteilen.

 

Da der Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung meist auf eine Deckungssumme in Höhe von max. EUR 500.000,-- für Personenschäden und EUR 150.000,-- für Sachschäden begrenzt ist, empfiehlt es sich jedes neue Risiko dem Versicherer sofort mit.

 

 

Wann leistet eine Privathaftpflichtversicherung nicht?

 

Nicht versichert sind zum Beispiel:

Schäden die jemand vorsätzlich herbeigeführt hat

Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenständen *

Selbst erlittene Schäden

Schäden von Angehörigen die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder von mitversicherten Personen

Schäden die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden

Schäden die bei sogenannten Gefälligkeitsarbeiten/Freundschaftsdiensten entstehen *

(*: bei einigen Versicherern mit Mehrprämie begrenzt versicherbar)

 

 

Zusatzbausteine in der privaten Haftpflichtversicherung:

 

... was ist wenn Sie selbst geschädigt werden?

Forderungsausfall

Schadenbeispiel: Sie werden von einem Radfahrer angefahren oder von einem Hund gebissen.

 

"Wenn Ihr ""Gegner"" weder eine Privat- Haftpflicht- Versicherung hat - in Deutschland immerhin jeder Dritte - noch ein ausreichend vorhandenes Privatvermögen, müssen Sie den Schaden, der Ihnen selbst entstanden ist, aus eigener Tasche zahlen."

 

Hiervor können Sie sich mit einer Forderungsausfall-Versicherung schützen, die bei Schäden meistens ab 2.500 EUR einen finanziellen Ausgleich bietet.

 

Verzicht auf die Prüfung der Verletzung der Aufsichtpflicht (Wenn Kinder unter 7 Schäden verursachen, sind sie nicht haftbar zu machen.)

 

Kinder unter 7 Jahren können mangels Deliktfähigkeit nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden, bei einem Unfall im Straßenverkehr wird neuerdings sogar erst ab einem Alter von 10 Jahren gehaftet. Falls die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, wären sie verpflichtet den Schaden zu ersetzen.

 

"In vielen Fällen verletzen die Eltern jedoch nicht Ihre Aufsichtspflicht und somit bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden ""sitzen""."

 

Rechtlich ist dies zwar korrekt, ihr  Nachbar, dessen  Auto von Ihrem Kind  mit seinem Fahrrad beschädigt wurde, sieht das wahrscheinlich etwas anders.

 

Einige Anbieter bieten deshalb folgende Regelung:

Sie verzichten gegen Mehrprämie auf die Prüfung der Aufsichtpflichtverletzung und erstatten den Schaden bis zu einer bestimmten Höhe (z.B. 5.000? oder 10.000?), obwohl es rechtlich nicht erforderlich wäre.

 

 

 

Diensthaftpflicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes

 

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, sollte diese Versicherung haben.

Dieses Angebot ist zugeschnitten auf Richter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst sowie auf Zeit- und Berufssoldaten. Der Versicherungsschutz umfasst:

- Ersatzansprüche gegen den Versicherten

- Rückgriffsansprüche aus Schäden, die der Dienstherr des Versicherten gegenüber Dritten zu erfüllen hatte

- Ersatzansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Vermögensschäden

- Sachschäden, die aus einer technischen Tätigkeit des Versicherten resultieren

Die Diensthaftpflicht umfasst Ersatzansprüche des Dienstherrn/Arbeitgeber wegen ihm unmittelbar zugefügter Vermögensschäden. Der Dienstherr/Arbeitgeber muss also direkt geschädigt sein.